Liebe Leserin, lieber Leser,
ein ganz wichtiges Thema heute: Immer wieder wird von Datenschützern, Marketern und Juristen das Wort „Kopplungsverbot“ in die Runde geworfen, wenn es um kostenfreie Webinare, Whitepaper-Downloads und Gewinnspiele zum Verteileraufbau geht. Was hat es damit wirklich auf sich?
Aus Sicht eines Marketers, der möglichst viele Adressen aufbauen möchte, ist es entscheidend, dass bei derartigen Werbe-Aktionen die Nutzbarkeit der E-Mail-Adresse auch gekoppelt wird und dies nicht nur ein „freiwilliges“ Feld ist. Sonst bräuchte man kein Webinar oder Gewinnspiel veranstalten und kein Whitepaper zum Download anbieten.
Problem: Der Datenschützer ruft laut „Kopplungsverbot! Das dürfen wir nicht.“ Aber natürlich gibt es einen Weg, damit umzugehen. Hinweis vorab: Das Folgende ist KEINE juristische Beratung. Und natürlich gibt es wie immer ein paar Haken und Ösen, die zu beachten sind, aus Gründen der Vereinfachung für nicht-Juristen vereinfache ich hier natürlich auch.
Ausgangslage: Ich biete ein Whitepaper zum Download an. Oder bewerbe die Teilnahme an einem Webinar. Dafür sammle ich die E-Mail-Adresse des Empfängers / Teilnehmers ein und nutze sie in Zukunft. Darf ich das?
Meine Antwort: Ja, logo.
Antwort vieler Datenschützer: Ne, auf keinen Fall.
Woher kommt diese Diskrepanz? Grund ist die oftmals falsche juristische Bewertung eines Kopplungsverbotes (bzw. das Ignorieren von Lösungs-Möglichkeiten): Die DSGVO/BDSG verbietet nämlich nicht eine Kopplung (entgegen der oft geäußerten Meinung von Datenschützern). Die DSGVO fordert „nur“, dass die Kopplung klar erkennbar ist und auf einer Freiwilligkeit beruht. Diese Einschätzung wird auch seitens der Datenschutz-Behörden geteilt (falls Du Nachweise brauchst: schicke ich dir gerne zu, PM reicht).
Diese Freiwilligkeit wird bei einer Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung praktisch immer gegeben sein wird. In der Regel wird niemand „gezwungen“ an einem Webinar oder Gewinnspiel teilzunehmen und es besteht seitens des Publikums auch kein „gottgegebenes Recht“, ohne Gegenleistung z.B. Fortbildungs-Inhalte zu konsumieren, die anderswo bezahlt werden müssten.
Entscheidend jedoch das Wording: Es darf z.B. kein „kostenloses Whitepaper“ oder ein „kostenloses Gewinnspiel“ angeboten werden, weil man ja mit seinen Daten „bezahlt“. Wenn hingegen deutlich gemacht wird (Beispielformulierung, keine rechtliche Beratung): „Ihre E-Mail-Adresse ist Ihre Eintrittskarte zu unserem Webinar. Wir nutzen Ihre Adresse, um Sie über unser Unternehmen und unsere Produkte zu informieren“ ist dies juristisch i.d.R. NICHT zu beanstanden. Entsprechend ist dieses Vorgehen auch völlig üblich, und wird laufend in zig-tausenden von Fällen praktiziert.
Was sollten Unternehmen tun:
Anmelde-Formulare für Webinare und Gewinnspiele / Download-Formulare bei Webinaren entsprechend umformulieren. Entscheidend ist Transparenz!
Auf jeden Fall das Potenzial der Adress-Generierung nutzen
Sich schlau machen, um gegen übereifrige Datenschutz-Beauftragte im Unternehmen Argumente zu haben.
Wenn Du wissen willst, wie so etwas in der Praxis funktioniert, dann melde dich doch einfach zu meinem Webinar „KI im E-Mail-Marketing“ an, es findet statt am Montag, 22. Mai ab 11. Uhr. Hier geht’s zur Anmeldung, und natürlich ist sie mit einer Permission „gekoppelt“ 😉.
Übrigens: Dieser Beitrag ist ein gutes Beispiel dafür, dass man mit dem richtigen „Kniff“ gigantische Diskussionen im Unternehmen vermeiden und sein E-Mail-Marketing auf eine ganz neue Stufe heben kann. Wir helfen Dir mit unseren Coaching- und Fortbildungs-Programmen, Deine Ziele zu erreichen. Wie das geht, erfährst Du in einem entspannten Call mit mir, zu dem Du dich hier anmelden kannst:
Ich wünsche Dir einen schönen Sonntag und eine erfolgreiche (kurze 😉) Woche!
Uwe und das Team von Meister Lampe
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